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Herausforderung

Die Umsetzung der Bestimmungen stellt für die Unternehmen eine neue Herausforderung dar. Der Gesetzgeber erwartet, dass durch «geeignete organisatorische Massnahmen» sichergestellt wird, dass direkte oder indirekte Geschäftskontakte zu den gelisteten Personen und Firmen nicht zustande kommen können.

Hinzu kommt erschwerend, dass es mehrere Listen gibt aus verschiedenen Ländern und sich die Eintragungen in diesen ständig ändern und erweitern. Siehe dazu z.B. einen von mehr als 10 bisherigen Änderungen im 2010 der Schweizer SECO-Liste.

Bei strikter Auslegung der Verordnung gilt das Verbot für alle direkten und indirekten Lieferungen von Gütern jeglicher Art, weltweit und unabhängig vom Bestimmungsland; so können demnach auch Inlandsgeschäfte betroffen sein.

Prinzipiell müsste also jede Lieferung daraufhin untersucht werden, ob mit diesem Geschäft Adressen verbunden sind, die Namensidentitäten zu in den Listen aufgeführten Personen oder Firmen aufweisen bzw. «kritischen» Firmen nahestehen. Ein verbotener Geschäftskontakt kann daher überall auf der Welt geknüpft werden – auch in der Schweiz.